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Alt 25.08.2017, 18:31   #1
Algerich
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Standard Zierfischhaltung vor Gericht

Hallo,

mit diesem Beitrag möchte ich eine kleine Serie eröffnen, von der ich allerdings noch nicht weiß, wie weit sie uns führt also in wievielen Fortsetzungen sie erscheinen wird - zumal das natürlich auch davon abhängt, wer sich alles daran beteiligen mag.

Konkret möchte ich Gerichtsurteile vorstellen, die sich - aus welchem Gesichtspunkt auch immer - mit der Zierfischhaltung beschäftigen. Da gibt es Aspekte des Tierschutzgesetzes, es Schadenersatzes für verstorbene Tiere, der Berechtigung zum Halten von Fischen in Mietwohnungen und den Folgen eines ausgelaufenen Aquariums und vielleicht noch einiges mehr.

Wie gesagt: ob das im Ergebnis sinnvoll ist, also andere Forianer interessiert oder gar zu einer Diskussion führt, muss man sehen. Schaden dürfte es nicht - schließlich ist niemand gezwungen, sich zu beteiligen, und wenn ich merke, dass ich hier ein Selbstgespräche führe, werde ich damit schon aufhören.

Beste Grüße!

Algerich

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Alt 25.08.2017, 18:49   #2
Gast1
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Standard Aquarium: Wer haftet, wenn Wasser austritt?

Hallo Algerich, stellst Du Dir das ungefähr so vor?

Geht das Glas eines Aquariums zu Bruch, tritt die Privathaftpflichtversicherung des Aquarianers ein, keine Frage. Denn dies ist ein plötzlich auftretender Schadensfall, der versichert ist. Versicherungen weisen jedoch darauf hin, dass der Fall anders liegt, wenn ein Aquarium durch eine defekte Gummidichtung über einen längeren Zeitraum Wasser verliert.

In einem konkreten Fall war genau dies passiert. Durch eine poröse Dichtung am Wasserbassin trat – zunächst unbemerkt – Wasser in kleinen Mengen aus. Aber: Steter Tropfen höhlt bekanntlich den Stein. Oder, wie in diesem Fall, den Parkettboden unter dem Teppich. Das Holz hatte sich bereits schwarz gefärbt, ein Indiz dafür, dass das ausgetretene Wasser länger dort gestanden haben muss. Der Aquarium-Besitzer musste für den Schaden selbst aufkommen, weil der Schaden hier allmählich eingetreten war (AG Mainz, Az.: 82 C 296/98).

Quelle: https://www.arag.de/service/infos-un...herheit/07986/

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Geändert von Gast1 (25.08.2017 um 18:55 Uhr)
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Alt 25.08.2017, 18:52   #3
Algerich
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Standard

Wohnungsräumung, wenn das Aquarium allein zurück bleibt?

Den Anfang soll hier natürlich die Entscheidung eines wirklich wichtigen Gerichts machen, und so beginnen wir mit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerihts. Der ist am 24. Mai 2016 zum Aktenzeichen 1 BvQ 16/16 ergangen und kann unter diesem Aktenzeichen auf der Homepage unseres Bundesverfassungsgerichts gefunden werden.

Leider erzählen die Gerichte den Sachverhalt nur immer so, wie er die Juristen interessiert, aber wir können uns einiges erschließen:

Da war ein Mieter (eine Firma, aber das tut nichts zur Sache), dem der Vermieter wegen Mietschulden gekündigt hatte. Nicht nur das: Der Vermieter betreibt auch die Zwangsvollstreckung, also die Räumung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher. Das sind immer dramatische Vorgänge: Die Menschen werden mit Gewalt aus der Wohnung entfernt, die Möbel etc. durch den Gerichtsvollzieher eingelagert.

Dem wollte der Mieter in unserem Fall zuvorkommen und beantragte beim Bundesverfassungsgericht eine Einstweilige Anordnung, zu deren Begründung er unter anderem darauf verwies, dass in den Räumen ein Meerwasseraquarium stände, das er versorgen müsse.

Das Bundesverfassungsgericht nahm diesen Einwand durchaus ernst, was sich in der Juristensprache so anhört: "Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nach § 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes zur Pflege und Ernährung der in dem Aquarium gehaltenen Meeresfische verpflichtet ist. Das Vollstreckungsgericht ist daher ... zu einer besonders sorgfältigen Abwägung unter Berücksichtigung der Tierschutzbelange gehalten."

Eigentlich tröstlich zu wissen, dass die Fische nicht einfach zu Grunde gehen müssen, weil dem Halter das Geld für die Miete ausging. Wie das mit der Juristerei aber so ist, konkret geholfen hat es nicht: Denn das Bundesverfassungsgericht meinte, ehe man eine einstweilige Anordnung bei ihm beantrage, hätte man einen entsprechenden Antrag beim Ausgangsgericht stellen müssen, wie es § 765a der Zivilprozessordnung vorsieht. Rechtlich ist das auch durchaus zutreffend - nur die Bewohner des Meerwasseraquariums haben nicht mehr viel davon.

Außerhalb der Welt der Justiz bleibt der Fall vielleicht in mehrerlei Hinsicht interessant: Denn natürlich kann es - so verlockend das auch wäre - keinen Grundsatz geben, dass der Aquarianer seine Miete schuldig bleiben darf, um seine Fische zu versorgen. Wie aber gibt man ein Meerwasserbecken im Tierheim ab oder wie will der Gerichtsvollzieher ein 1.000-Liter-Becken einlagern?

Hoffen wir für Fische und Aquarianer in diesem Land, dass diese Fragen theoretische bleiben.

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Alt 25.08.2017, 18:55   #4
Algerich
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Hallo DEUMB,

willkommen in diesem Thema - auch wenn Du meinen "Anfang" jetzt auf den zweiten Platz geschoben hast. Die Haftungsfrage ist durchaus spannend, und das von Dir zitierte Urteil des Amtsgerichts Mainz auch unter aquaristischen Gesichtspunkten gut haltbar: Denn was ist das für ein Aquarianer, der über längere Zeit nicht merkt, das sein Becken ausläuft? Der kann und soll den Schaden gefälligst selbst bezahlen!

Herzliche Grüße!

Algerich
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Alt 25.08.2017, 18:57   #5
Gast1
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Zitat:
Zitat von Algerich Beitrag anzeigen
Hallo DEUMB,

willkommen in diesem Thema - auch wenn Du meinen "Anfang" jetzt auf den zweiten Platz geschoben hast.
Tschuldigung

Geändert von Gast1 (25.08.2017 um 19:04 Uhr)
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Alt 25.08.2017, 19:14   #6
Gast1
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Standard Mieter/ Anzahl der Aquarien/ (Nicht)Verbot wegen Risiko von Wasserschäden

Die Anzahl oder Menge der gehaltenen Kleintiere darf das übliche Maß nicht wesentlich übersteigen. So muss sich bei der Haltung von Zierfischen die Zahl der Aquarien im Rahmen halten. Hier entschied das Amtsgericht Eschweiler in einem Urteil (WuM 1992, 240), dass die Aufstellung von vier Aquarien noch zulässig ist.

Bei der Zierfischhaltung kann die Anzahl und das Gewicht der Aquarien ein Problem sein. Oft geht es um die Sicherheit des Gebäudes (Statik - Tragfähigkeit der Decke). Sofern ein Aquarium nicht zu voluminös ist, bestehen mietrechtlich keine Bedenken gegen die Zierfischhaltung. Die Anzahl von vier Aquarien dürfte die Obergrenze sein, sofern diese in ihrer Gesamtheit, keine Gefährdung der Gebäudestatik darstellen. Möchte der Mieter mehr Aquarien aufstellen, ist der Wohngebrauch überschritten, so dass er hierfür die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters benötigt.

Was wiegt zum Beispiel ein 200 Liter fassendes Aquarium? Schon die Glasscheiben, die aus Stabilitätsgründen eine gewisse Dicke haben müssen sowie der Rahmen, in denen sie eingepasst sind, haben ein beträchtliches Gewicht. Hinzu kommt die Einrichtung des Aquariums in Form von Bodenkies und Steinen. Zusammen mit dem Wasser wiegt ein solches Aquarium cirka eine viertel Tonne! Zu dem Gewicht des voll eingerichteten Aquariums sind noch das Gewicht der Beleuchtung und der Unterkonstruktion hinzuzurechnen.

Ein Problem bei der Aquarienbenutzung, ist auch, dass ein Aquarium leck werden kann und dies zu einem gravierenden Wasserschaden führen kann. Durch eine diesbezügliche mietvertragliche Regelung sollte der Mieter dazu verpflichtet werden, zur Vorsorge eine entsprechende Schadensversicherung abzuschließen und dies dann auch dem Vermieter gegenüber nachweisen. Allerdings ist es so, dass die Gefahr eines Wasserschadens durch Wasserleitungen, Badewanne, Wasch- und Spülmaschine wesentlich höher ist, als die von einem Aquarium ausgehende Gefahr. Aus diesem Grunde kann also die Aquarienhaltung von Zierfischen nicht verboten werden (Amtsgericht Eschweiler WuM 1992, 240 und Landgericht Karlsruhe WuM 1989, 177).

Quelle: http://www.rab-friedrich-ramm.de/beitrag14.html

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Alt 25.08.2017, 20:23   #7
Öhrchen
 
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Hallo.

Zitat:
Zitat von DEUMB Beitrag anzeigen
Die Anzahl oder Menge der gehaltenen Kleintiere darf das übliche Maß nicht wesentlich übersteigen. So muss sich bei der Haltung von Zierfischen die Zahl der Aquarien im Rahmen halten. Hier entschied das Amtsgericht Eschweiler in einem Urteil (WuM 1992, 240), dass die Aufstellung von vier Aquarien noch zulässig ist.


Ups Na, vielleicht zählen mehrere kleine Aquarien dann als ein großes

Meines Wissens zahlt die Privathaftpflicht übrigens nicht automatisch für Schäden an fremden Eigentum durch ein (plötzlich) auslaufendes Aquarium. Das sollte man lieber mit der entsprechenden Versicherung nochmal abklären!
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Alt 25.08.2017, 21:06   #8
Otocinclus2
 
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Hallo Algerich,

eine gute Idee, mal über den Aquarienrand hinauszuschauen und unserem feuchten Hobby die (oft nur auf den ersten Blick) "trockene" Juristerei zur Seite zu stellen.

Denn wie sagt man so schön: Unverhofft kommt oft.
Und es kann jederzeit jeden hier treffen. Vor allem dann, wenn man sich selbst alles andere als geschickt verhält.

Denn Ungemach in Form einer Schadensersatzpflicht oder anderweitiger rechtlicher Weiterungen kann nicht nur in Form plötzlich berstender Aquarienscheiben oder langsam vor sich hin dröppelnder Becken eintreten. Nein, auch bei einem auf den ersten Blick völlig ordnungsgemäßen Ablauf/Verhalten können Konsequenzen eintreten, die einen dazu nötigen, die Wohnungsanzeigen zu studieren.

Der BGH hatte am 11.06.2012 (VIII ZR 138/11) über einen recht lebensnahen Fall zu entscheiden.
Dort hatten die Mieter eines Einfamilienhauses wegen Schimmelbildung es für angemessen gehalten, die Miete zu mindern. Das löste bei den Vermietern nur verhaltene Begeisterung aus. Wie so oft in solchen Fällen: die Parteien stritten über die Ursache der Schimmelbildung. Die Mieter meinten natürlich, das Haus sei mangelhaft, die Vermieter hielten den Mietern fehlerhaftes Heiz- und Lüftungsverhalten vor.

Man wurde sich nicht einig. Die Mieter minderten weiter. Die Vermieter kündigten. Der Streit ging vor die Gerichte bis hin zum BGH.


Das erstinstanzliche Amtsgericht hatte ein Gutachten eingeholt. (Das machen Gerichte gerne und kann den Verlierer richtig teuer kommen)

Diese Beweiserhebung hatte u.a. zutage gefördert, dass die Mieter zwei Aquarien unterhielten.
Dem Urteil sind zwar nähere Angaben zu den beiden Becken nicht zu entnehmen, aber ich vermute mal, dass es Warmwasserbecken waren und es die Mieter nicht zuletzt deshalb kalt erwischt hat.

Der BGH hat jedenfalls die Mieter in der Verantwortung für die Schimmelpilzbidung gesehen.
Zitat:

"Vorliegend entfällt der Zahlungsverzug nicht wegen fehlenden Ver-schuldens der Beklagten. Dass sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht hätten erkennen können, dass die Ursache der Schimmelpilzbildung in ihrem eigenen Wohnverhalten lag, ist von ihnen nicht dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil haben die Beklagten selbst einge-räumt, dass sie wegen der Haltung mehrerer Katzen, die das Haus nicht verlas-sen sollten, in ihrem Lüftungsverhalten eingeschränkt waren; zudem musste sich ihnen die Vermutung aufdrängen, dass das Vorhandensein von zwei Aqua-rien sowie eines Terrariums mit Schlangen eine die Schimmelbildung begünsti-gende höhere Luftfeuchtigkeit in der gemieteten Wohnung bedingte und somit an das Lüftungsverhalten entsprechend höhere Anforderungen zu stellen wa-ren."

Und deshalb kam es dann auch so, wie es kommen musste:

"Das Mietverhältnis der Parteien ist durch die fristlose Kündigung der Klägerinnen vom 7. Januar 2010 beendet worden. Der Räumungsanspruch der Kläger ist daher gemäß § 546 Abs. 1 BGB begründet."

Volltext des Urteils:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...06&pos=0&anz=1


Fazit für alle Aquarianer:

Ausreichend beheizen und belüften!


Und diejenigen unter uns, die eines oder gar mehrere der gerade in den letzten Jahren so beliebt gewordenen oben offenen Becken betreiben, sollten bedenken, dass sich dann selbst bei viel Heizen und häufig Lüften Schimmelbildung nicht immer vermeiden lässt, was dann zeigt, dass die vertragsgerechte (= zulässige) Nutzung der Wohnung überschritten ist - mit womöglich bösen Konsequenzen!

In diesem Sinne: Bleibt trocken!
Otocinclus2

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Otocinclus2 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 25.08.2017, 21:21   #9
Öhrchen
 
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Offene Aquarien mit Raumtemperatur gehen noch, helfen ganz gut gegen trockene Heizungsluft im Winter
Aber bei meinem Sulawesibecken, das mit seinen 26-27° fast immer wärmer ist, als die Umgebung, habe ich gemerkt, daß ich es gut abdecken muß. Da roch es schon leicht muffig in der Ecke...
Würde ich einem Vermieter allerdings nicht gerade auf die Nase binden, auch nicht eine eingeschränkte Lüftung wegen Katzen
Öhrchen ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 25.08.2017, 22:01   #10
Otocinclus2
 
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Zitat:
Zitat von Algerich Beitrag anzeigen
...und wenn ich merke, dass ich hier ein Selbstgespräche führe, werde ich damit schon aufhören.
Algerich

...wenn es klinisch zu berwerten ist vielleicht nicht...

Aber da müssen wir uns ja keine Gedanken machen, nicht wahr?


Besorgt
Otocinclus2
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