19.01.2003, 00:12 | #1 |
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Gutachten...
Hallo Forum,
da ich in letzter Zeit immer wieder über das Gutachten zu den Mindestbeckengrößen zur Fischhaltung stolpere, habe ich dazu eine ganz einfache Frage: Ist dieses Gutachten ein Gesetz, welches als solches vom deutschen Staate erlassen wurde, und ich mich bei Nichteinhaltung strafbar mache? Oder ist es nur ein Empfehlung? Ich würde mich um eine Aufklärung freuen. Danke, Anja |
19.01.2003, 00:20 | #2 |
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Hi, Anja!
Der ganze Text ist hier nachzulesen: http://www.aquarium-bbs.de/mindanfo/ma-zh-zf.htm Auszug: "..nur bedingt Angaben gemacht werden können, die für eine Haltungsbewertung im Sinne des Paragraphen 2 TierSchG brauchbar sind" gruss, roland |
19.01.2003, 00:30 | #3 |
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Hallo Roland,
danke für den Link. Gruß, Anja P.s. Warum ein Ausrufezeichen bei der Anrede? |
19.01.2003, 00:35 | #4 |
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Hi, Anja,
das Ausrufezeichen hatte keinen besonderen Grund. Manchmal nehm' ich ein Komma, manchmal ein Ausrufezeichen. gruss, roland |
19.01.2003, 07:38 | #5 |
Gast
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Antje,
das ist kein Gesetz, sondern eine Empfehlungsliste. Allerdings ist das mit den Tabellen, wenn man Verhaltensmuster in Tabellen pressen will, so eine Sache und leicht fehleranfällig. Nur wenige Beispiele: Mosaikfadenfisch. Beckenlänge: 120 cm das geht auch gut in 100 Becken, ein früherer Bekannter/Züchter von mir hielt sie inkl. Zucht mit besten Erfolgen in 80er Becken. Punktierter Fadenfisch. BL: 120 cm - ganz gut Schaufelfadenfisch. BL: 130 cm - hingegen ist IMO deutlich zu klein. Prachtschmerle: BL 120 cm. Das ist lachhaft, der untere Grenzwert liegt bei 150 x 60 x 60 cm. Saugschmerle. BL: 100 cm. deutlich zu klein, die Tierer werden groß ung im Alter gerne aggressiv. Schwertträger. BL 70 cm. Das ist ebenfalls deutlich zu klein. 120 cm wären auf jeden Fall angebracht, 100 cm als absolute Untergrenze. Haibarbe fehtl in Liste. Diskus. BL 100 cm reicht maximal für ein harmonierendes Paar. Maximal. Skalar BL 100 cm - dto. Ich weiß, Kritik üben ist einfach, besser machen schwer. Im Prinzip wäre mal die Überarbeitung und Ergänzung dieser Liste erforderlich. Allgemein liegen diese Angaben im Schnitt auch eher an der unteren vertretbaren Grenze, vielleicht ist das so ja mit den Mindestanforderungen genau gemeint, in Einzelfällen sind selbst die Mindestanforderungen allerdings doch deutlich unterschritten. Wenn man sich nicht dran hält, ist das so erstmal kein Verstoß gegen das TierSchG. |